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   RG, 12.03.1937 - III 81/36   

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https://dejure.org/1937,592
RG, 12.03.1937 - III 81/36 (https://dejure.org/1937,592)
RG, Entscheidung vom 12.03.1937 - III 81/36 (https://dejure.org/1937,592)
RG, Entscheidung vom 12. März 1937 - III 81/36 (https://dejure.org/1937,592)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welcher Art ist das Rechtsverhältnis zwischen der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und einer Gemeinde, der auf Grund der §§ 172 und 175 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 gewisse ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 154, 201
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 30.11.1967 - VII ZR 34/65

    Haftung für Amtspflichtverletzungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen im

    Die Pflicht, sich eines solchen Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt einem Beamten gegenüber jedem Dritten, der durch den Missbrauch geschädigt werden kann (RG, Urt . v. 12.03.1937 - III 81/36 , RGZ 154, 201 [208]; BGH , Urt . v. 20.09.1954 - III ZR 369/52 , BGHZ 14, 319 [324]; Urt . v. 18.06.1956 - III ZR 322/54 , LM Nr. 1 zu § 839 (Fm) BGB; Urt .
  • BGH, 11.01.1973 - III ZR 32/71

    Drittbezogenheit von Amtspflichten eines Sachverständigen bei der

    Darüberhinaus kann ein Amtsmißbrauch auch bei gewissen fahrlässigen Verhaltensweisen vorliegen, was jedoch immer von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig ist (RGZ 154, 201, 208; BGH Urt. v. 18. Oktober 1962 - III ZR 134/61 = Warn 1962 Nr. 219 = MDR 1963, 287; BGH Urt. v. 2. Juli 1970 - III ZR 146/69 = Warn 1970 Nr. 168 = LM BGB § 839 C b Nr. 13).
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52

    Rechtsmittel

    Die Pflicht, sich jeden Amtsmissbrauchs zu enthalten, aber liegt den Beamten gegenüber jedem ob, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte (RGZ 154, 201 [208]; 156, 220 [237]; 159, 235 [238]).
  • BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57

    Amtspflichten der Gemeinden (SHG)

    Sollte das Reichsgericht (RGZ 154, 201, 208) mit der Bemerkung, die Pflicht eines Beamten, sich "jedes" Amtsmißbrauchs zu enthalten, liege ihm gegenüber "jedem" Dritten ob, der durch den Mißbrauch geschädigt werden "könnte", auch einen Fall der hier entschiedenen Art im Auge gehabt haben, so könnte dem aus den oben dargelegten Gründen nicht beigetreten werden.
  • BGH, 18.10.1962 - III ZR 134/61
    v 3 0 Der Sachverhalt ist aber auch noch in der Dichtung zu prüfen, ob eine Haftung wegen amtsmißbräuchlichen Verhaltens der Zollbeamten begründet isto Auch wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem Allgemeininteresse oder dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muß der Beamte bei seiner Tätigkeit seinAmt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte führen, wie das bei jeder dienstlichen Tätigkeit seine Pflicht ist« Verstößt er hiergegen, so mißbraucht er sein Amt" Die Pflicht, sich jedes solchen Mißbrauchs zu enthalten, liegt ihm gegenüber jedem Dritten ob, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte (RGZ 125, 85; 154, 201, 208; BGH Urteil vom 22" Mai 1958 - III ZR 99/56).
  • BGH, 29.10.1959 - III ZR 140/59

    Beanstandung eines anzeigepflichtigen Landpachtvertrages durch die

    Auf eine solche besondere Fallgestaltung darf nach dem Urteil vom 5. Mai 1958 die in RGZ 154, 201, 208 angestellte Erwägung, die Pflicht eines Beamten, sich jeden Amtsmißbrauchs zu enthalten, liege ihm gegenüber jedem Dritten ob, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte, nicht bezogen werden.
  • BGH, 25.10.1962 - III ZR 10/62

    Rechtsmittel

    "Auch wenn ein Akt Deiner "Natur nach" nur dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muß der Beamte bei seinem Erlaß sein Amt "sachlich und im Einklang von Treu und Glauben und guter Sitte" führen, wie es bei jeder dienstlichen Tätigkeitseine Pflicht ist, die ihm gegenüber jedem Dritten obliegt" (RGZ 154, 201, 208).
  • BGH, 22.05.1958 - III ZR 99/56

    Rechtsmittel

    Diese Pflicht, die den Beamten gegenüber jedem Dritten obliegt (vgl. RGZ 154, 201; HRR 37 Nr. 1003), könnte möglicherweise von den Bediensteten der Beklagten vernachlässigt worden sein.
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